Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 31.07.2020 - 26 Ta (Kost) 6063/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 33 RVG, § 182 InsO, § 208 InsO, § 209 InsO
Bewertung von Vergleichsformulierungen zur betrieblichen Altersversorgung - kein Mehrvergleich bei Regelung zu Masseverbindlichkeit - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vergleichsmehrwert nur bei Streit über Masseverbindlichkeit; Kein Vergleichsmehrwert bei bloßer Klarstellung der betrieblichen Altersversorgung
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 10.07.2020 - 41 Ca 16054/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.07.2020 - 26 Ta (Kost) 6063/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 17 Ta 6013/17
Vergleichsmehrwert - Zeugnisregelung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.07.2020 - 26 Ta 6063/20
Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2).Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).
aa) Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4).
- BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02
Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.07.2020 - 26 Ta 6063/20
Gibt es keine Hinweise darauf, dass bei Abschluss des Vergleichs unter den Parteien Streit oder Unsicherheit darüber bestanden hat, ob für die Zeit des Annahmeverzugs eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist, was angesichts der klaren Rechtslage regelmäßig nicht ernsthaft bezweifelt werden kann (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, Rn. 30), löst eine Regelung hierzu im Vergleich einen Vergleichsmehrwert regelmäßig nicht aus.(Rn.9).Das kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, Rn. 30).
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2019 - 26 Ta 6036/19
Kein Mehrvergleich bei Regelung zu Masseverbindlichkeit - zur entsprechenden …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.07.2020 - 26 Ta 6063/20
Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden (ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6036/19, Rn. 9 ff., mwN).(Rn.10).In Ansatz zu bringen ist allein der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche wirtschaftliche Wert (vgl. dazu ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6036/19, Rn. 9 ff., mwN).
- OVG Hamburg, 24.02.2021 - 3 So 12/20
Gegenstandswert bei einem Mehrvergleich
Für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. zu allem LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.7.2020, 26 Ta (Kost) 6063/20, ZinsO 2020, 2146, juris Rn. 6 f.;… OLG Naumburg, Beschl. v. 20.12.2019, 12 W 65/19, NJ 2020, 412, juris Rn. 9, 11; Ziemann, jurisPR-ArbR 27/2016, Anm. 5 Abschn. C; jew. m.w.N.;… a.A. LAG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2016, 6 Ta 29/15, juris Rn. 17, 26).